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Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat erklären, dass die Vereinigte Filzfabriken AG seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.12.2019 entsprochen hat und entsprechen wird. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen A.2 Satz 1; B.2 Satz 2; B.5; C.1; C.2; C.6 Abs. 1; C.7; C.8; C.9; C.10; C.13; C.14; D.1; D.2 Satz 2; D.3; D.4; D.5; D.7; D.11; D.12; D.13; E.1; E.2; E.3; F.1; F.2; F.3 und G.1-G.16.

Diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, werden nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Empfehlungen A.2 Satz 1 (Compliance Management System), D.1 (Geschäftsordnung des Aufsichtsrates), D.3 (Prüfungsausschuss), D.4 (Kenntnisse der Ausschussmitglieder), D.5 (Nominierungsausschuss), D.11 (Qualitätsprüfung durch Prüfungsausschuss), D.12 (Begleitung der AR-Mitglieder) und D.13 (Selbstbeurteilung des Aufsichtsrates) entsprechen nicht den Größenverhältnissen des Unternehmens.

Die Empfehlungen B.2 Satz 2 (Erläuterung der Nachfolgeplanung für den Vorstand), B.5 (Altersgrenze für Vorstandsmitglieder), C.1 (Zusammensetzung des Aufsichtsrates), C.2 (Altersgrenze für AR-Mitglieder), C.6 Abs. 1 (Unabhängige AR-Mitglieder), C.7 (Unabhängige AR-Mitglieder), C.8 (Nicht unabhängige AR-Mitglieder), C.9 (Vom kontrollierenden Aktionär unabhängige AR-Mitglieder), C.10 (Unabhängigkeit bestimmter Gremienvorsitzender), C.13 (Offenlegung von Beziehungen von AR-Kandidaten); C.14 (Lebensläufe der AR-Kandidaten), D.2 Satz 2 (Namentliche Nennung der Ausschussmitglieder), D.7 (Regelmäßige Tagungendes AR ohne den Vorstand), E.1 (Interessenkonflikte von AR-Mitgliedern), E.2 (Interessenskonflikte von Vorstandsmitgliedern), E.3 (Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern), F.1 (Mitteilung von neuen Tatsachen), F.2 (Öffentliches Zugänglich machen von Abschlüssen und Informationen) und F.3 (Informationen zur Geschäftsentwicklung) entsprechen nicht der Aktionärsstruktur, wonach ca. 97,5 % der Aktien von den Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co KG gehalten werden.

Die Empfehlungen G.1 (Festlegungen im Vergütungssystem), G.2 – G.5 (Festlegung der konkreten Gesamtvergütung), G.6 – G.11 (Festlegung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile), G.12 – G.14 (Leistungen bei Vertragsbeendigung), G.15 (Anrechnung der Vergütung für konzerninterne AR-Mandate) und G.16 (Anrechnung der Vergütung für konzernexterne AR-Mandate) stehen in engem Zusammenhang mit den Änderungen des Aktiengesetzes im Rahmen des ARUG II. Die Gesellschaft macht von den dort vorgesehenen Übergangsvorschriften Gebrauch und wird die vorgenannten Grundsätze bei der Entwicklung des gesetzlich erst ab dem Jahre 2021 vorgeschriebenen Vergütungssystems einfließen lassen.

Giengen (Brenz), im April 2022

Der Aufsichtsrat

Der Vorstand

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Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat erklären, dass die Vereinigte Filzfabriken AG seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.12.2019 entsprochen hat und entsprechen wird.
Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen A.2 Satz 1; B.2 Satz 2; B.5; C.1; C.2; C.6 Abs. 1; C.7; C.8; C.9; C.10; C.13; C.14; D.1; D.2 Satz 2; D.3; D.4; D.5; D.7; D.11; D.12; D.13; E.1; E.2; E.3; F.1; F.2; F.3 und G.1-G.16.

Diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, werden nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Empfehlungen A.2 Satz 1 (Compliance Management System), D.1 (Geschäftsordnung des Aufsichtsrates), D.3 (Prüfungsausschuss), D.4 (Kenntnisse der Ausschussmitglieder), D.5 (Nominierungsausschuss), D.11 (Qualitätsprüfung durch Prüfungsausschuss), D.12 (Begleitung der AR-Mitglieder) und D.13 (Selbstbeurteilung des Aufsichtsrates) entsprechen nicht den Größenverhältnissen des Unternehmens.

Die Empfehlungen B.2 Satz 2 (Erläuterung der Nachfolgeplanung für den Vorstand), B.5 (Altersgrenze für Vorstandsmitglieder), C.1 (Zusammensetzung des Aufsichtsrates), C.2 (Altersgrenze für AR-Mitglieder), C.6 Abs. 1 (Unabhängige AR-Mitglieder), C.7 (Unabhängige AR-Mitglieder), C.8 (Nicht unabhängige AR-Mitglieder), C.9 (Vom kontrollierenden Aktionär unabhängige AR-Mitglieder), C.10 (Unabhängigkeit bestimmter Gremienvorsitzender), C.13 (Offenlegung von Beziehungen von AR-Kandidaten); C.14 (Lebensläufe der AR-Kandidaten), D.2 Satz 2 (Namentliche Nennung der Ausschussmitglieder), D.7 (Regelmäßige Tagungen des AR ohne den Vorstand), E.1 (Interessenkonflikte von AR-Mitgliedern), E.2 (Interessenskonflikte von Vorstandsmitgliedern), E.3 (Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern), F.1 (Mitteilung von neuen Tatsachen), F.2 (Öffentliches Zugänglichmachen von Abschlüssen und Informationen) und F.3 (Informationen zur Geschäftsentwicklung) entsprechen nicht der Aktionärsstruktur, wonach ca. 97,5 % der Aktien von den Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co KG gehalten werden.

Die Empfehlungen G.1 (Festlegungen im Vergütungssystem), G.2 – G.5 (Festlegung der konkreten Gesamtvergütung), G.6 – G.11 (Festlegung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile), G.12 – G.14 (Leistungen bei Vertragsbeendigung), G.15 (Anrechnung der Vergütung für konzerninterne AR-Mandate) und G.16 (Anrechnung der Vergütung für konzernexterne AR-Mandate) stehen in engem Zusammenhang mit den Änderungen des Aktiengesetzes im Rahmen des ARUG II. Die Gesellschaft macht von den dort vorgesehenen Übergangsvorschriften Gebrauch und wird die vorgenannten Grundsätze bei der Entwicklung des gesetzlich erst ab dem Jahre 2021 vorgeschriebenen Vergütungssystems einfließen lassen.

Giengen (Brenz), im April 2021
Der Aufsichtsrat
Der Vorstand

Download: Entsprechenserklärung April 2021 als PDF

 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat erklären, dass die Vereinigte Filzfabriken AG seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 07.02.2017 bis zu der Bekanntmachung der Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.12.2019 am 20.03.2020 vorbehaltlich der unter Ziff. 1 aufgeführten Ausnahmen entsprochen hat. Zugleich erklären Vorstand und Aufsichtsrat, dass die Vereinigte Filzfabriken AG seit der Bekanntmachung der Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.12.2019 am 20.03.2020 vorbehaltlich der unter Ziff. 2 aufgeführten Ausnahmen entsprochen hat und entsprechen wird.


1. Abweichungen von den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 07.02.2017

Nicht angewendet wurden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Abs. 3); 3.10 Satz 1; 4.1.3 (Satz 2); 4.2.1 (Satz 1); 4.2.5. (Abs. 2 und Abs. 3); 5.1.2 (Abs. 2 Satz 3); 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Absatz 6); 5.4.2 Abs. 1 Satz 1; 5.4.3 Satz 3, 5.4.6 (Abs. 3); 6.1 (Satz 2); 6.2 und Ziffer 7.1.

Diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen wollte, wurden nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht, und zwar aus folgenden Gründen:
Ziffer 3.8 Abs. 3 (Selbstbehalt in der D & O-Versicherung des Aufsichtsrates) stellt eine Regelung dar, die zur Verhaltenssteuerung des Aufsichtsrates entbehrlich ist. Die Regelungen zu Ziffer 3.10 Satz 1 (Corporate Governance-Bericht), 4.1.3 Satz 2 (Compliance Management-System), 4.2.1 Satz 1 (Vorstand-Zusammensetzung), 4.2.5 Absatz 2 und Abs. 3 (Vergütungsbericht), 5.3.2 (Prüfungsausschuss), 5.3.3 (Nominierungsausschuss), 5.4.1. Abs. 2 und Abs. 4 (Zusammensetzung des AR), 5.4.6 Abs. 3 (individualisierte Angabe der Vergütung des AR) entsprechen nicht den Größenverhältnissen des Unternehmens.

Die Regelungen zu Ziffer 5.1.2 Satz 3 (Altersgrenze für Vorstandsmitglieder), 5.4.1 Abs. 5 Satz 2 (Bekanntgabe Lebenslauf AR-Kandidat u. wesentlicher Aktivitäten der AR-Mitglieder außerhalb des AR), Absatz 6 (Offenlegung von Beziehungen von AR-Kandidaten), 5.4.2 Abs. 1 Satz 1 (unabhängiger Aufsichtsrat), 5.4.3. Satz 3 (Bekanntgabe Kandidatenvorschläge für AR-Vorsitz), 6.1 (Satz 2) und 6.2 (Transparenz) und 7.1 (Rechnungslegung) entsprechen nicht der Aktionärsstruktur, wonach ca. 97,5 % der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co KG gehalten werden.


2. Abweichungen von den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.12.2019

Nicht angewendet werden die Empfehlungen A.2 Satz 1; B.2 Satz 2; B.5; C.1; C.2; C.6 Abs. 1; C.7; C.8; C.9; C.10; C.13; C.14; D.1; D.2 Satz 2; D.3; D.4; D.5; D.7; D.11; D.12; D.13; E.1; E.2; E.3; F.1; F.2; F.3 und G.1-G.16.

Diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, werden nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Empfehlungen A.2 Satz 1 (Compliance Management System), D.1 (Geschäftsordnung des Aufsichtsrates), D.3 (Prüfungsausschuss), D.4 (Kenntnisse der Ausschussmitglieder), D.5 (Nominierungsausschuss), D.11 (Qualitätsprüfung durch Prüfungsausschuss), D.12 (Begleitung der AR-Mitglieder) und D.13 (Selbstbeurteilung des Aufsichtsrates) entsprechen nicht den Größenverhältnissen des Unternehmens.

Die Empfehlungen B.2 Satz 2 (Erläuterung der Nachfolgeplanung für den Vorstand), B.5 (Altersgrenze für Vorstandsmitglieder), C.1 (Zusammensetzung des Aufsichtsrates), C.2 (Altersgrenze für AR-Mitglieder), C.6 Abs. 1 (Unabhängige AR-Mitglieder), C.7 (Unabhängige AR-Mitglieder), C.8 (Nicht unabhängige AR-Mitglieder), C.9 (Vom kontrollierenden Aktionär unabhängige AR-Mitglieder), C.10 (Unabhängigkeit bestimmter Gremienvorsitzender), C.13 (Offenlegung von Beziehungen von AR-Kandidaten); C.14 (Lebensläufe der AR-Kandidaten), D.2 Satz 2 (Namentliche Nennung der Ausschussmitglieder), D.7 (Regelmäßige Tagungen des AR ohne den Vorstand), E.1 (Interessenkonflikte von AR-Mitgliedern), E.2 (Interessenskonflikte von Vorstandsmitgliedern), E.3 (Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern), F.1 (Mitteilung von neuen Tatsachen), F.2 (Öffentliches Zugänglichmachen von Abschlüssen und Informationen) und F.3 (Informationen zur Geschäftsentwicklung) entsprechen nicht der Aktionärsstruktur, wonach ca. 97,5 % der Aktien von den Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co KG gehalten werden.

Die Empfehlungen G.1 (Festlegungen im Vergütungssystem), G.2 – G.5 (Festlegung der konkreten Gesamtvergütung), G.6 – G.11 (Festlegung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile), G.12 – G.14 (Leistungen bei Vertragsbeendigung), G.15 (Anrechnung der Vergütung für konzerninterne AR-Mandate) und G.16 (Anrechnung der Vergütung für konzernexterne AR-Mandate) stehen in engem Zusammenhang mit den Änderungen des Aktiengesetzes im Rahmen des ARUG II. Die Gesellschaft macht von den dort vorgesehenen Übergangsvorschriften Gebrauch und wird die vorgenannten Grundsätze bei der Entwicklung des gesetzlich erst ab dem Jahre 2021 vorgeschriebenen Vergütungssystems einfließen lassen.


Giengen (Brenz), im April 2020
Der Aufsichtsrat
Der Vorstand

Entsprechenserklärung April 2020 als PDF

 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat erklären, dass die Vereinigte Filzfabriken AG seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 07.02.2017 entsprochen hat und entsprechen wird. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Abs. 3); 3.10 Satz 1; 4.1.3 (Satz 2); 4.2.1 (Satz 1); 4.2.5. (Abs. 2 und Abs. 3); 5.1.2 (Abs. 2 Satz 3); 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Absatz 6); 5.4.2 Abs. 1 Satz 1; 5.4.3 Satz 3, 5.4.6 (Abs. 3); 6.1 (Satz 2); 6.2; Ziffer 7.1.

Diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, werden nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht, und zwar aus folgenden Gründen:

Ziffer 3.8 Abs. 3 (Selbstbehalt in der D & O-Versicherung des Aufsichtsrates) stellt eine Regelung dar, die zur Verhaltenssteuerung des Aufsichtsrates entbehrlich ist. Die Regelungen zu Ziffer 3.10 Satz 1 (Corporate Governance-Bericht), 4.1.3 Satz 2 (Compliance Management-System), 4.2.1 Satz 1 (Vorstand-Zusammensetzung), 4.2.5 Absatz 2 und Abs. 3 (Vergütungsbericht), 5.3.2 (Prüfungsausschuss), 5.3.3 (Nominierungsausschuss), 5.4.1. Abs. 2  und Abs. 4 (Zusammensetzung des AR), 5.4.6 Abs. 3 (individualisierte Angabe der Vergütung des AR) entsprechen nicht den Größenverhältnissen des Unternehmens. Die Regelungen zu Ziffer 5.1.2 Satz 3 (Altersgrenze für Vorstandsmitglieder), 5.4.1 Abs. 5 Satz 2 (Bekanntgabe Lebenslauf AR-Kandidat u. wesentlicher Aktivitäten der AR-Mitglieder außerhalb des AR), Absatz 6 (Offenlegung von Beziehungen von AR-Kandidaten), 5.4.2 Abs. 1 Satz 1 (unabhängiger Aufsichtsrat), 5.4.3. Satz 3 (Bekanntgabe Kandidatenvorschläge für AR-Vorsitz), 6.1 (Satz 2) und 6.2 (Transparenz) und 7.1 (Rechnungslegung) entsprechen nicht der Aktionärsstruktur, wonach ca. 97,5 % der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co KG gehalten werden.

Giengen (Brenz), im April 2019
Der Aufsichtsrat
Der Vorstand
 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat erklären, dass die Vereinigte Filzfabriken AG seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 07.02.2017 entsprochen hat und entsprechen wird. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Abs. 3); 3.10 Satz 1; 4.1.3 (Satz 2); 4.2.1 (Satz 1); 4.2.5. (Abs. 2 und Abs. 3); 5.1.2 (Abs. 2 Satz 3); 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Absatz 6); 5.4.2 Abs. 1 Satz 1; 5.4.3 Satz 3, 5.4.6 (Abs. 3); 6.1 (Satz 2); 6.2; Ziffer 7.1.

Diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, werden nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht, und zwar aus folgenden Gründen:

Ziffer 3.8 Abs. 3 (Selbstbehalt in der D & O-Versicherung des Aufsichtsrates) stellt eine Regelung dar, die zur Verhaltenssteuerung des Aufsichtsrates entbehrlich ist. Die Regelungen zu Ziffer 3.10 Satz 1 (Corporate Governance-Bericht), 4.1.3 Satz 2 (Compliance Management-System), 4.2.1 Satz 1 (Vorstand-Zusammensetzung), 4.2.5 Absatz 2 und Abs. 3 (Vergütungsbericht), 5.3.2 (Prüfungsausschuss), 5.3.3 (Nominierungsausschuss), 5.4.1. Abs. 2  und Abs. 4 (Zusammensetzung des AR), 5.4.6 Abs. 3 (individualisierte Angabe der Vergütung des AR) entsprechen nicht den Größenverhältnissen des Unternehmens. Die Regelungen zu Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 (Altersgrenze für Vorstandsmitglieder), 5.4.1 Abs. 5 Satz 2 (Bekanntgabe Lebenslauf AR-Kandidat u. wesentlicher Aktivitäten der AR-Mitglieder außerhalb des AR), Absatz 6 (Offenlegung von Beziehungen von AR-Kandidaten), 5.4.2 Abs. 1 Satz 1 (unabhängiger Aufsichtsrat), 5.4.3. Satz 3 (Bekanntgabe Kandidatenvorschläge für AR-Vorsitz), 6.1 (Satz 2) und 6.2 (Transparenz) und 7.1 (Rechnungslegung) entsprechen nicht der Aktionärsstruktur, wonach ca. 97,5 % der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co KG gehalten werden.

Giengen (Brenz), im April 2018
Der Aufsichtsrat
Der Vorstand

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat erklären, dass die Vereinigte Filzfabriken AG seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 05.05.2015 bzw. ab deren Geltung in der Fassung vom 07.02.2017 entsprochen hat und entsprechen wird. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Abs. 3); 3.10 Satz 1; 4.1.3 (Satz 2); 4.2.1 (Satz 1); 4.2.5. (Abs. 2 und Abs. 3); 5.1.2 (Abs. 2 Satz 3); 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2); 5.4.6 (Abs. 3); 6.1 (Satz 2); 6.2; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, soweit Regelungen zum Konzernabschluss betroffen sind, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden, und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach ca. 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), 19. April 2017

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand




Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat erklären, dass die Vereinigte Filzfabriken AG seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 24.06.2014 bzw. ab deren Geltung in der Fassung vom 05.05.2015 entsprochen hat und entsprechen wird. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Abs. 3); 3.10 Satz 1; 4.2.1 (Satz 1); 4.2.5. (Abs. 2 und Abs. 3); 5.1.2 (Abs. 2 Satz 3); 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3); 5.4.6 (Abs. 3); 6.1 (Satz 2); 6.2. (Satz 1); 6.3.; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, soweit Regelungen zum Konzernabschluss betroffen sind, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden, und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2016

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand


 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat erklären, dass die Vereinigte Filzfabriken AG seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungs-kommission deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 13.05.2013 bzw. ab deren Geltung in der Fassung vom 24.06.2014 entsprochen hat und entsprechen wird. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Aus-nahmen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Abs. 3); 3.10; 4.2.1 (Satz 1); 4.2.5. (Abs. 3); 5.1.2 (Absatz 2 Satz 3); 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Abs. 2 und 3); 5.4.6 (Abs. 3); 6.1 (Satz 2); 6.3. (Satz 1); 6.4.; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, soweit Regelungen zum Konzernabschluss betroffen sind, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unter-nehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden, und zudem der Aktio-närsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April  2015

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand
 

 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat erklären, dass die Vereinigte Filzfabriken AG seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungs-kommission deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15.05.2012 bzw. ab deren Geltung in der Fassung vom 13.05.2013 entsprochen hat und entsprechen wird. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Abs. 3); 3.10; 4.2.1 (Satz 1); 4.2.5. (Abs. 3); 5.1.2 (Absatz 2 Satz 3); 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Abs. 2 und 3); 5.4.6 (Abs. 3); 6.1 (Satz 2); 6.3. (Satz 1); 6.4.; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, soweit Regelungen zum Konzernabschluss betroffen sind, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unter-nehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärs-struktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Haupt-aktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April  2014

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand

 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat erklären, dass die Vereinigte Filzfabriken AG seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26.05.2010 bzw. ab deren Geltung in der Fassung vom 15.05.2012 entsprochen hat und entsprechen wird. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Abs. 3); 3.10; 4.2.1 (Satz 1); 5.1.2 (Absatz 2 Satz 3); 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Abs. 2 und 3); 5.4.6 (Abs. 3); 6.3 (Satz 2); 6.7; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, soweit Regelungen zum Konzernabschluss betroffen sind, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von der beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2013

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand

 

 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat erklären, dass die Vereinigte Filzfabriken AG seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18.06.2009 bzw. ab deren Geltung in der Fassung vom 26.05.2010 entsprochen hat und entsprechen wird. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgenden aufgeführten Ausnahme:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Absatz 3); 4.2.1 (Satz 1); 5.1.2 (Absatz 2 Satz 3); 5.3.1; 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Absatz 2 und 3); 5.4.6 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2); 6.7; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, soweit Regelungen zum Konzernabschluss betroffen sind, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2012

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand

 

 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die Vereinigte Filzfabriken AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 gemäß § 161 AktG mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Absatz 3); 4.2.1 (Satz 1); 5.1.2 (Absatz 2 Satz 3); 5.3.1; 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Absatz 2 und 3); 5.4.6 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2); 6.7; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, soweit Regelungen zum Konzernabschluss betroffen sind, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Mit den vorgenannten Ausnahmen hat die Vereinigte Filzfabriken AG auch den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Kodex vom 18. Juni 2009 entsprochen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffas­sung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2011

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand

 

 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG 

Die Vereinigte Filzfabriken AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18.Juni 2009 gemäß § 161 AktG mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Absatz 2); 4.2.1 (Satz 1); 5.1.2 (Absatz 2 Satz 3); 5.3.1; 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Satz 2); 5.4.6 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2); 6.7; 6.8; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, soweit Regelungen zum Konzernabschluss betroffen sind, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Mit den vorgenannten Ausnahmen hat die Vereinigte Filzfabriken AG auch den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Kodex vom  06. Juni 2008  entsprochen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffas­sung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2010

Der Aufsichtsrat 
Der Vorstand

 

 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die Vereinigte Filzfabriken AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 06.Juni 2008 gemäß § 161 AktG mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Absatz 2); 4.2.1 (Satz 1); 5.1.2 (Absatz 2 Satz 3); 5.3.1; 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Satz 2); 5.4.6 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2); 6.7; 6.8; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, soweit Regelungen zum Konzernabschluss betroffen sind, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Mit den vorgenannten Ausnahmen hat die Vereinigte Filzfabriken AG auch den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Kodex vom  14. Juni 2007  entsprochen (Ziffer 5.4.6 in der Fassung des Kodex vom 6. Juni 2008 war bisher 5.4.7).

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffas¬sung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2009

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand




Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die Vereinigte Filzfabriken AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 14.06.2007 gemäß § 161 AktG mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Satz 3); 4.2.1 (Satz 1); 5.1.2 (Satz 6); 5.3.1; 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Satz 2); 5.4.7 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2); 6.7; 6.8; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Mit den vorgenannten Ausnahmen hat die Vereinigte Filzfabriken AG auch den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Kodex vom 12.06.2006 entsprochen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2008

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand




Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die Vereinigte Filzfabriken AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12.06.2006 gemäß § 161 AktG mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 2.3.1 (Satz 3); 4.2.1 (Satz 1); 5.1.2 (Satz 6); 5.3.1; 5.3.2; 5.4.1 (Satz 2); 5.4.7 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2); 6.7; 6.8; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Mit den vorgenannten Ausnahmen hat die Vereinigte Filzfabriken AG auch den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Kodex vom 02.06.2005 entsprochen.

Nach Änderung der Ziffer 4.2.4 wird auch dieser Empfehlung entsprochen, da in der Hauptversammlung vom 06.07.2006 ein entsprechender Beschluss einstimmig gefasst wurde.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), 18. April 2007

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand




Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die Vereinigte Filzfabriken AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 2.3.1 (Satz 3); 4.2.1 (Satz 1); 4.2.4; 5.1.2 (Satz 6); 5.3.1; 5.3.2; 5.4.1 (Satz 2); 5.4.7 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2);6.7; 6.8.
Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Mit den vorgenannten Ausnahmen hat die Vereinigte Filzfabriken AG auch den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Kodex vom 02.06.2005 seit diesem Zeitpunkt entsprochen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2006

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand




Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die Vereinigte Filzfabriken AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 2.3.1 (Satz 3); 4.2.1 (Satz 1); 4.2.4; 5.1.2 (Satz 6); 5.3.1; 5.3.2; 5.4.1 (Satz 2); 5.4.5 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2);6.7; 6.8.
Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Mit den vorgenannten Ausnahmen hat die Vereinigte Filzfabriken AG auch den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Kodex vom 21.05.2003 seit diesem Zeitpunkt entsprochen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2005

Der Aufsichtsrat 
Der Vorstand

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