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Einkaufsbedingungen

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DE: Allgemeine Einkaufsbedingungen
EN: GENERAL TERMS AND CONDITIONS OF PURCHASE

1. Allgemeines/Geltungsbereich
Wir bestellen ausschließlich zu unseren Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten daneben auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, wenn sie zu Beginn der Vertragsbeziehung einbezogen wurden.
Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten sind schriftlich niederzulegen. Der Vorrang der Individualvereinbarung bleibt hiervon unberührt. Sollten unsere Einkaufsbedingungen oder unsere Bestellung Regelungslücken beinhalten, gelten ergänzend die einschlägigen gesetzlichen Regelungen.


2. Bestellung
Angebote des Lieferanten sind für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Eingang verbindlich. Sie sind in zweifacher Ausfertigung schriftlich und kostenlos abzugeben. Mustersendungen werden nicht berechnet. Ein Sicherheitsdatenblatt nach den jeweils gültigen und einschlägigen DIN-Vorschriften und Rücknahmebestimmungen für Verpackung sind beizufügen.
Unsere Bestellungen, Lieferpläne (Bestellung und Annahme) und Lieferplaneinteilungen (Abrufe) erfolgen grundsätzlich schriftlich. Diese Schriftform wird auch durch elektronische Übermittlung wie E-Mail oder Telefax gewahrt. Mündliche Bestellungen binden uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung sind nur wirksam, wenn diese schriftlich erfolgen.
Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang unsere Bestellung unverändert durch seine Auftragsbestätigung anzunehmen. Erfolgt die Annahme nicht innerhalb dieser Frist, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden. Lieferpläne werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen acht Tagen ab Zugang widerspricht. Im Falle der vorbehaltlosen Lieferung der bestellten Ware gilt die Bestellung zu den von uns vorgegebenen Bedingungen angenommen, auch wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt. Eine Weitergabe unserer Bestellung an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. Technische Mindestmengen sind gesondert zu verhandeln.


3. Lieferung der Ware/Liefertermine/Lieferplan
Die von uns angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefertermin ist letzter Termin der Freitag (innerhalb der üblichen Geschäftszeiten) der genannten Woche. Bei Lieferplaneinteilungen beginnt der Zeitraum „Produktions- und Materialfreigabe“ mit dem Erstellungsdatum der Lieferplaneinteilung und gilt, sofern keine neue Lieferplaneinteilung vorliegt, täglich fortschreitend für den angegebenen Zeitraum. Die darüber hinaus ausgedruckten Bedarfsmengen sind Planzahlen, die nur zur Information dienen.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Bestimmungsort. Ist nicht Lieferung “frei Werk” vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Der Lieferant kommt nach Ablauf der Liefertermine ohne weitere Fristsetzung bzw. Mahnung in Verzug.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Soweit eine verspätete Lieferung für uns nicht mehr von Interesse ist, steht es uns frei, von der Bestellung zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder anderweitige Dispositionen – insbesondere Deckungskäufe – zu treffen und die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. Einer vorherigen Nachfrist bedarf es nicht. Im Übrigen stehen uns im Falle des Lieferverzugs die gesetzlichen Ansprüche zu.
Im Falle von Absatzstockungen, höherer Gewalt oder Betriebsstörungen sind wir berechtigt, den Abnahmetermin für eine angemessene Frist zu verschieben. Ist eine gesonderte prüftechnische Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen worden, so ist dieser verpflichtet, kostenlos Werkszeugnisse, Prüfzertifikate und Ausfallmuster über die zum Versand stehende Ware so rechtzeitig an uns zur Auswertung zu übergeben, dass eine eventuelle Annahmeverweigerung vor dem Versand noch möglich ist.


4. Logistik/Warenkennzeichnung
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle Packstücke mit einem aktuellen, sorgfältig ausgefüllten Warenanhänger (barcodefähig / QR-Code) beschriftet sind. Insbesondere steht der Lieferant dafür ein, dass die Angaben auf dem Warenanhänger mit dem im Packstück befindlichen Inhalt übereinstimmen. Bei fehlenden, unleserlichen oder unvollständig ausgefüllten Warenanhängern
trägt der Lieferant die etwaig hierdurch verursachten Kosten. Mehrere Packstücke eines Artikels mit unterschiedlichen Mengeinheiten sind einzeln auf dem Lieferschein oder einer beigefügten Packliste aufzulisten.
Aus dem Lieferschein müssen:
- Partie-/Menge-/Prod.-Nr.
- Herstelldatum
- unsere Kostenstelle
- Nummer und Datum der Bestellung
- Datum des Warenabgangs
- Materialbezeichnung
- Artikelnummer des Lieferanten
- unsere Materialnummer
- Verpackungseinheit
- Mengen
- Maße
- Brutto-, Netto- und Berechnungsgewichte
- Lieferantennummer
- Empfänger/Empfangsstelle
ersichtlich sein. Diese Daten müssen mit der Rechnung übereinstimmen.
Mehr- oder Minderlieferung erkennen wir bei handelsüblicher Ware nur bis zu 5% der bestellten Menge an. Bei Sonderwaren sind Minderlieferungen unzulässig und Mehrlieferungen dürfen mangels besonderer Vereinbarung 2% nicht überschreiten.
Bei Lieferungen aus dem Ausland ist der Lieferant verpflichtet, die Ware verzollt, verzollungsgebührenfrei und mit allen erforderlichen Zolldokumenten ausgestattet anzuliefern. Für den Ursprungsnachweis ist durch den Lieferanten eine Dauerlieferantenerklärung vorzulegen, welche von der jeweils zuständigen IHK bestätigt sein muss.
Der Lieferant hat grundsätzlich sicherzustellen, dass die Verpackung der Ware bei Anlieferung einen einwandfreien Zustand der Ware gewährleistet. Besondere Teileverpackung bzw. Versandverpackung sind mit den zuständigen Fachabteilungen vor Anlieferung der Ware zu klären. Im Sinne eines aktiven Umweltschutzes sollten nur wiederverwertbare Emballagen oder problemlos recyclingfähige Verpackungsarten gewählt werden. Weitestgehend ist der Mehrwegverpackung der Vorzug zu geben.
Gefahrgut ist mit den jeweils geltenden R+S Sätzen gut sichtbar zu kennzeichnen.
Den Packstücken müssen wir:
- den Name des Herstellers
- Inhaltsangabe (Materialbezeichnung)
- unsere Materialnummer
- Empfänger/Empfangsstelle
- Brutto-/Nettogewicht
entnehmen können.
Transportkosten inkl. Versicherung zur Empfangsstelle und Verpackungskosten gehen in der Regel zu Lasten des Lieferanten.
Sollten wir bei Lieferung feststellen, mit Ware beliefert worden zu sein, welche nicht der vertragsgemäßen Ausführung entspricht, kann die Annahme verweigert werden. Diese Ware ist auf eigene Kosten und Gefahr des Lieferanten durch den Lieferanten zurückzunehmen. Holt der Lieferant die Ware auch binnen einer angemessenen Nachfrist nicht ab, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder entsorgen zu lassen.


5. Preise/Zahlungsbedingungen
Der vereinbarte Preis ist verbindlich und gilt „frei Haus“, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich ausschließlich der jeweiligen gültigen Mehrwertsteuer. Eine Preiserhöhung nach Lieferung der Ware ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Rechnung muss den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen und die nachfolgenden Angaben enthalten:
- Lieferantennummer
- Artikelnummer des Lieferanten
- Nummer und Datum der Bestellung
- unsere Kostenstelle
- Materialbezeichnung
- Empfänger
- unsere Materialnummer
- Nummer und Datum des Lieferscheins und/oder der Versandanzeige
- Genaue Anzahl und Berechnungsgewicht der Ware jeder Verpackungseinheit
Sollte die Rechnung nicht die vorstehenden Angaben beinhalten, wird der Rechnungsbetrag nicht fällig. Der Lieferant hat insoweit eine neue Rechnung nach Maßgabe der vorstehenden Anforderungen zu stellen.

Rechnungen sind rein elektronisch per E-Mail in einem allgemein lesbaren Format (z.B. als pdf-Datei-Anhang) an die Mail-Adresse re_vereinigtefilzfabriken@vfg.de zu übermitteln, sofern auf der jeweiligen Bestellung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vorgegeben ist. Eine etwaige Änderung der vorstehend für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mail-Adresse werden wir unverzüglich mitteilen; ansonsten gelten Zusendungen von Rechnungen an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse als zugegangen. Die Parteien können ihre Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen. In diesem Fall ist der elektronische Rechnungsversand auf Zustellung im Postweg umzustellen.
Soweit nicht anders vereinbart ist, zahlen wir nach Eingang der Ware und Erhalt der Rechnung entsprechend den Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie:
-nach 10 Tagen abzüglich 4% Skonto auf den Nettowarenwert
-nach 30 Tagen ohne Abzug
Erfolgt die Lieferung der Ware nach Erhalt der Rechnung, so ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Tag der Anlieferung der Ware maßgeblich. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Die vorbehaltlose Begleichung der Rechnung gilt nicht als Genehmigung der Lieferung oder Verzicht auf Mängelrügen.


6. Produktgarantie/ Qualitätssicherung
Der Lieferant steht dafür ein, die zur Qualitätssicherung seiner hergestellten und gelieferten Produkte erforderlich technischen und organisatorischen Maßnahmen, wie z. B. integrierte statistische Prozessregelung (SPC), welche die Qualitätsmerkmale graphisch und schriftlich dokumentiert, durchzuführen.
Die in schriftlichen Nebenabreden gekennzeichneten Protokolle sowie in unseren dem Lieferanten bekannt gegebenen und jeweils gültigen Produktspezifikationen (PS) enthaltenen Qualitätsspezifikationen und sämtliche sonstige Angaben, die Qualitätsmerkmale und Eigenschaften der zu liefernden Ware betreffen, werden vom Lieferanten als zugesicherte Eigenschaften anerkannt. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferte Ware den in unseren Produktspezifikationen vorgegebenen Daten entspricht.
Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Ware im Zeitpunkt der Lieferung
- den Bemusterungen
- den Umweltschutzauflagen
- seinen Prospektbeschreibungen
- den behördlichen Auflagen
- dem Sicherheitsdatenblatt
- den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
- den allgemein gültigen Gesetzen und Normen
entspricht.
Darüber hinaus muss die Ware für den Vertrieb und für ihre vereinbarte oder gewöhnliche Verwendung den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und darf nicht gegen Urheber- oder Erfinderreche eines Dritten verstoßen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen uns gegenüber geltend gemacht werden.
Die Eigenschaft der gelieferten Ware in Verbindung mit den Angaben bezüglich technischer, chemischer und physikalischer Beschaffenheit, Abmessung, Güte, Ausführungsform und Vollständigkeit werden im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vom Lieferanten zugesichert.


7. Qualitätsmanagement
Der Lieferant hat für seine Lieferungen den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem (z. B. DIN EN ISO 9001, VDA 6.x, TS 16949 o. ä.) einrichten und nachweisen. Wir behalten uns vor, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems durch Auditierungen vor Ort zu überprüfen. Änderungen des Lieferantengegenstands bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenauswahl, Bemusterung, Qualitätsleistung in der Serie“ hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände sowie die Rationalisierungspotentiale ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
Die Erfordernis von gesonderten Qualitätssicherungsvereinbarungen liegt in unserem Ermessen.


8. Gewährleistung
Wir sind verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitätsmängel oder Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von uns übermittelt
Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten zu und der Lieferant haftet uns gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Wir sind bei Gefahr in Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen, soweit der Lieferant trotz vorheriger Aufforderung keine Abhilfe schaffen kann.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Im Falle einer vertraglich vereinbarten Garantie bleibt die gesetzliche Gewährleistungsfrist davon unberührt. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungspflicht neu zu laufen.


9. Haftung
a.) Werden wir auf Grund eines Produktfehlers für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lieferung des Lieferanten gegen gesetzliche Schutzrechte eines Dritten verstößt und wir in diesem Zusammenhang durch den Dritten in Anspruch genommen werden.
b.) Im Falle einer Rückrufaktion auf Grund eines Schadenfalls im Sinne der Ziffer a) ist der Lieferant verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Wir werden, soweit es und möglich und zeitlich zumutbar ist, den Lieferanten über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.
c.) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme von mindestens € 2.500.000,00 pro Person -/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten, wobei die erforderliche Deckungssumme vom jeweiligen Produkt abhängig und im Einzelfall festzulegen ist.


10. Eigentum/Geheimhaltung
Alle durch uns übergebenen Teile und Unterlagen bleiben unser Eigentum. Der Lieferant darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Lieferant diese auf eigene Kosten unverzüglich an uns zurückzugeben.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen Materialien und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen Sie nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages uneingeschränkt fort. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
11. Ersatzteilversorgung für Anlagen im Automobilbereich und Zukaufteile für die Automobilkonfektion
Der Lieferant verpflichtet sich, uns während der gesamten Laufzeit einer Anlage, zumindest jedoch für den Zeitraum von 15 Jahren nach Serienauslauftermin, mit allen Ersatzteilen oder gleichwertigen Teilen zu beliefern.
Die Verschrottung von teilespezifischen Fertigungseinrichtungen darf ungeachtet der Eigentumsverhältnisse nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns erfolgen.
Diese Regelung gilt auch für alle Zulaufteile, die in der Serienproduktion eingesetzt werden.
12. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Abwendbares Recht/Allgemeines
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort. Sofern in einer Bestellung kein Bestimmungsort ausdrücklich angegeben ist, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
Für die zwischen den Lieferanten und uns bestehenden Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Gerichtsstand ist –soweit gesetzlich zulässig - unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch vor dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung Daten über den Lieferanten nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung, zu speichern und zu verarbeiten.

Hermaringen, 23.11.21