Entsprechenserklärung

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat erklären, dass die Vereinigte Filzfabriken AG seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26.05.2010 bzw. ab deren Geltung in der Fassung vom 15.05.2012 entsprochen hat und entsprechen wird. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Abs. 3); 3.10; 4.2.1 (Satz 1); 5.1.2 (Absatz 2 Satz 3); 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Abs. 2 und 3); 5.4.6 (Abs. 3); 6.3 (Satz 2); 6.7; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, soweit Regelungen zum Konzernabschluss betroffen sind, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von der beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2013

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand

 

 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat erklären, dass die Vereinigte Filzfabriken AG seit Abgabe ihrer letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18.06.2009 bzw. ab deren Geltung in der Fassung vom 26.05.2010 entsprochen hat und entsprechen wird. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgenden aufgeführten Ausnahme:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Absatz 3); 4.2.1 (Satz 1); 5.1.2 (Absatz 2 Satz 3); 5.3.1; 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Absatz 2 und 3); 5.4.6 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2); 6.7; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, soweit Regelungen zum Konzernabschluss betroffen sind, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2012

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand

 

 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die Vereinigte Filzfabriken AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 gemäß § 161 AktG mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Absatz 3); 4.2.1 (Satz 1); 5.1.2 (Absatz 2 Satz 3); 5.3.1; 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Absatz 2 und 3); 5.4.6 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2); 6.7; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, soweit Regelungen zum Konzernabschluss betroffen sind, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Mit den vorgenannten Ausnahmen hat die Vereinigte Filzfabriken AG auch den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Kodex vom 18. Juni 2009 entsprochen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffas­sung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2011

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand

 

 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG 

Die Vereinigte Filzfabriken AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18.Juni 2009 gemäß § 161 AktG mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Absatz 2); 4.2.1 (Satz 1); 5.1.2 (Absatz 2 Satz 3); 5.3.1; 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Satz 2); 5.4.6 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2); 6.7; 6.8; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, soweit Regelungen zum Konzernabschluss betroffen sind, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Mit den vorgenannten Ausnahmen hat die Vereinigte Filzfabriken AG auch den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Kodex vom  06. Juni 2008  entsprochen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffas­sung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2010

Der Aufsichtsrat 
Der Vorstand

 

 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die Vereinigte Filzfabriken AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 06.Juni 2008 gemäß § 161 AktG mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Absatz 2); 4.2.1 (Satz 1); 5.1.2 (Absatz 2 Satz 3); 5.3.1; 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Satz 2); 5.4.6 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2); 6.7; 6.8; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, soweit Regelungen zum Konzernabschluss betroffen sind, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Mit den vorgenannten Ausnahmen hat die Vereinigte Filzfabriken AG auch den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Kodex vom  14. Juni 2007  entsprochen (Ziffer 5.4.6 in der Fassung des Kodex vom 6. Juni 2008 war bisher 5.4.7).

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffas¬sung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2009

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand




Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die Vereinigte Filzfabriken AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 14.06.2007 gemäß § 161 AktG mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 3.8 (Satz 3); 4.2.1 (Satz 1); 5.1.2 (Satz 6); 5.3.1; 5.3.2; 5.3.3; 5.4.1 (Satz 2); 5.4.7 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2); 6.7; 6.8; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Mit den vorgenannten Ausnahmen hat die Vereinigte Filzfabriken AG auch den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Kodex vom 12.06.2006 entsprochen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2008

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand




Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die Vereinigte Filzfabriken AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12.06.2006 gemäß § 161 AktG mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 2.3.1 (Satz 3); 4.2.1 (Satz 1); 5.1.2 (Satz 6); 5.3.1; 5.3.2; 5.4.1 (Satz 2); 5.4.7 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2); 6.7; 6.8; Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Mit den vorgenannten Ausnahmen hat die Vereinigte Filzfabriken AG auch den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Kodex vom 02.06.2005 entsprochen.

Nach Änderung der Ziffer 4.2.4 wird auch dieser Empfehlung entsprochen, da in der Hauptversammlung vom 06.07.2006 ein entsprechender Beschluss einstimmig gefasst wurde.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), 18. April 2007

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand




Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die Vereinigte Filzfabriken AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 2.3.1 (Satz 3); 4.2.1 (Satz 1); 4.2.4; 5.1.2 (Satz 6); 5.3.1; 5.3.2; 5.4.1 (Satz 2); 5.4.7 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2);6.7; 6.8.
Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Mit den vorgenannten Ausnahmen hat die Vereinigte Filzfabriken AG auch den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Kodex vom 02.06.2005 seit diesem Zeitpunkt entsprochen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2006

Der Aufsichtsrat
Der Vorstand




Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die Vereinigte Filzfabriken AG wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprechen:

Nicht angewendet werden die Empfehlungen aus den Ziffern 2.3.1 (Satz 3); 4.2.1 (Satz 1); 4.2.4; 5.1.2 (Satz 6); 5.3.1; 5.3.2; 5.4.1 (Satz 2); 5.4.5 (Abs.2 und 3); 6.3 (Satz 2);6.7; 6.8.
Ziffer 7.1 (Rechnungslegung) findet keine Anwendung, da das Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen Konzern-Abschluss aufzustellen.

Mit den vorgenannten Ausnahmen hat die Vereinigte Filzfabriken AG auch den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Kodex vom 21.05.2003 seit diesem Zeitpunkt entsprochen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken AG sind der Auffassung, dass diejenigen Empfehlungen, denen die Gesellschaft nicht folgen möchte, den unternehmensspezifischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und zudem der Aktionärsstruktur des Unternehmens, wonach 97,5 Prozent der Aktien von den beiden Hauptaktionären Wirth Fulda GmbH und Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht entsprechen.

Giengen (Brenz), im April 2005

Der Aufsichtsrat 
Der Vorstand

 

Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG